Allgemeine Reisebedingungen für Ferienlager
Die katholische Kirchengemeinde St. Georg ('Veranstalter') veranstaltet Pauschalreisen i. S. d. § 651a BGB auf Basis der nachfolgenden Reisebedingungen.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1
Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg erfolgen. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen haftet, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2
Für Minderjährige ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Die vorherige schriftliche Einwilligung der gesetzlich berechtigten Erziehungsberechtigten ist für jeden minderjährigen Teilnehmer erforderlich, auch wenn dieser über einen anderen Teilnehmer angemeldet wurde. Ebenso ist für jeden minderjährigen Teilnehmer für Notfälle die Benennung einer Kontaktperson mit deren Telefonnummer und E-Mail-Adresse erforderlich.
1.3
Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch den Veranstalter zustande. Der Veranstalter bestätigt dem Teilnehmer den Vertragsabschluss mit der Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (im Falle des Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB in Papierform) und übergibt den Sicherungsschein, der die bestehende Insolvenzversicherung des Veranstalters dokumentiert.
2. Zahlung
Nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines sind der Teilnehmerbetrag für den minderjährigen Teilnehmer 28 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 6.1 abgesagt werden kann, und muss unaufgefordert beim Veranstalter eingegangen sein.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift beim Veranstalter. Der Betrag kann überwiesen werden. Ein SEPA-Lastschriftmandat wird zur Verfügung gestellt.
3. Leistungen, nicht in Anspruch genommene Leistungen
3.1
Die vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung vom Veranstalter in der zur betreffenden Reise gehörigen konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen Reisebestätigung, die den Vertragsschluss bestätigt.
3.2
Nimmt der reisende Jugendliche einzelne Reiseleistungen, die der Veranstalter ordnungsgemäß angeboten hat, aus allein von ihm selbst zu vertretenden Gründen (z. B. Krankheit, vorzeitiger Reiseabbruch) nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises.
4. Vorbehalt von Vertragsänderungen nach Vertragsschluss, erhebliche Vertragsänderungen
4.1
Der Veranstalter behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden. Der Veranstalter hat den Teilnehmer hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
4.2
Erhebliche Vertragsänderungen: Kann der Veranstalter die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so kann der Veranstalter dem Kunden die entsprechende Leistungsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer vom Veranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Leistungsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.
4.3
Der Veranstalter kann dem Teilnehmer in seinem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach 4.2 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die der Veranstalter den Teilnehmer nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.
4.4
Nach dem Ablauf einer vom Veranstalter nach 4.2 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.
4.5
Tritt der Teilnehmer nach 4.2 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Soweit der Veranstalter infolge des Rücktritts des Teilnehmers zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat der Veranstalter unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, Zahlung zu leisten. Ansprüche des Teilnehmers nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.
5. Rücktritt durch den Teilnehmer, Ersatzpersonen
5.1
Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Es wird dem Teilnehmer empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2
Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber vom Teilnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu hat der Veranstalter die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen vom Veranstalter und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Teilnehmers, wie folgt bestimmen:
bis zum 28. Tag vor Reiseantritt 0%
ab 27. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 30%
ab 6. Tag bis 1. Tag vor Reiseantritt
und bei Nichtantritt 90%.
Es steht dem Teilnehmer stets frei, nachzuweisen, dass dem Veranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. Ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises nach einem Rücktritt des Teilnehmers verpflichtet, so hat er unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des Teilnehmers, Rückzahlung an diesen zu leisten. Der Veranstalter kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
5.3
Der Teilnehmer kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Veranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Veranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind. Sie hat dem Teilnehmer einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
5.4
Der Veranstalter empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und den Abschluss einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.
Der Veranstalter kann den Teilnehmer bei der Suche nach einer solchen Versicherung unterstützen.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
6.1
Der Veranstalter kann bis 28 Tage vor Reiseantritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten und die Reise absagen, wenn er in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung (z. B. Reiseausschreibung) diese Zahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist angibt.
Gleichermaßen kann der Veranstalter vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Der Veranstalter hat sodann den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären.
6.2
Tritt der Veranstalter nach 6.1 vom Reisevertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Teilnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt des Veranstalters, zurückerstattet.
6.3
Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist (bei schweren Verstößen gegen die mitgeteilten Verhaltensregeln), oder sonst stark vertragswidrig, kann der Veranstalter ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Alleinreisende Minderjährige sind nach erfolgter Kündigung des Reisevertrages unverzüglich von den Erziehungsberechtigten im Ferienlager abzuholen.
7. Obliegenheiten des Teilnehmers, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Teilnehmers
7.1
Der Teilnehmer hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung vom Veranstalter oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die Kontaktnummer befindet sich stets in der Buchungsbestätigung. Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Teilnehmer nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Teilnehmer Abhilfe, hat der Veranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Veranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann der Veranstalter die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Veranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.
7.2
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer bzw. dessen Erziehungsberechtigten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Teilnehmer bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe durch den Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag vom Teilnehmer gekündigt, so behält der Veranstalter hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Teilnehmers nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch vom Veranstalter auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Teilnehmer zu erstatten.
7.3
Gruppenleiter sind nicht berechtigt, rechtliche Ansprüche des Teilnehmers mit Wirkung gegen den Veranstalter anzuerkennen.
8. Mitwirkungspflichten des Teilnehmers
8.1
Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Hinsichtlich der Reiseunterlagen gilt, dass der Teilnehmer den Veranstalter zu informieren hat, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält.
8.2
Der Teilnehmer bzw. seine Erziehungsberechtigten müssen vor der Reise, ggf. unter Einbeziehung fachkundigen ärztlichen Rates, selbst prüfen, ob die Teilnahme des / der Jugendlichen an Sport- und anderen Ferienaktivitäten mit seiner / ihrer jeweiligen körperlichen Leistungsfähigkeit vereinbar ist.
9. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters
Die vertragliche Haftung vom Veranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
10. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Der Veranstalter informiert den Teilnehmer über Pass- und Visumerfordernisse, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
11. Datenschutz, Widerspruchsrechte des Teilnehmers
Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert der Veranstalter den Teilnehmer in der Datenschutzerklärung auf der Website und bei Kontaktaufnahme im Datenschutzhinweis. Der Veranstalter hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Die Daten werden nur an berechtigte Dritte im Rahmen der Zulässigkeit nach den genannten Normen weitergegeben, die zur Durchführung des vermittelten Vertrages die Daten benötigen. Der Teilnehmer hat jederzeit die Möglichkeit, die bei dem Veranstalter gespeicherten Daten abzurufen, hierüber Auskunft zu verlangen, sie zu ändern oder zu löschen. Die Löschung der personenbezogenen Daten erfolgt, wenn der Teilnehmer seine Einwilligung zur Speicherung widerruft, wenn die Daten für den Veranstalter zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Der Teilnehmer hat alle sich aus der Datenschutzerklärung ergebenden Rechte nach Art. 15 bis 20, 77 DSGVO.
Sofern personenbezogene Daten des Teilnehmers auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Teilnehmer das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben. Er (oder sein Erziehungsberechtigter) kann unter der Adresse Teilnehmerservice@pk-pro.de mit einer E-Mail von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder uns unter der unten genannten Adresse kontaktieren. Mit einer Nachricht an Teilnehmerservice@pk-pro.de kann der Teilnehmer (oder sein Erziehungsberechtigter) der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung widersprechen.
12. Sonstiges, Hinweise zur OS und Schlichtung
12.1
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.2
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Reiseverträge bereit, die der Teilnehmer unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Streitbeilegung vor Verbraucherschlichtungsstelle: Der Veranstalter nimmt an einem solchen freiwilligen Streitbeilegungsverfahren nicht teil und ist gesetzlich hierzu nicht verpflichtet. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.
Reiseveranstalter:
Katholische Kirchengemeinde St. Georg
Neuhäuser Str. 78a, 33102 Paderborn
Postanschrift:
Pastoralverbund Paderborn*
Dr.-Rörig-Damm 35, 33102 Paderborn
Telefon: 05251 - 54 00 5-0
Telefax: 05251 - 54 00 5-24
E-Mail: Teilnehmerservice@pk-pro.de
Internetseite: www.pv-paderborn-now.de
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung
Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung: Jugendhaus Versicherungen GmbH
Carl-Mosterts-Platz 1, 40477 Düsseldorf, Tel.: 0211 4693-135, Fax.: 0211 4693-112
Email: info@jhdversicherungen.de
Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung, siehe Ziffer 12.1 der AGB.
*Der Pastoralverbund Paderborn ist ein Verbund der katholischen Kirchengemeinden St. Bonifatius, St. Georg, St. Heinrich, Herz Jesu und St. Laurentius. Die Kirchengemeinden sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) selbstständig rechtsfähig und werden jeweils durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes gemeinsam mit zwei weiteren Mitgliedern des Kirchenvorstandes vertreten. Vorsitzender des Kirchenvorstandes St. Bonifatius, des Kirchenvorstandes St. Georg, des Kirchenvorstandes St. Heinrich, des Kirchenvorstandes Herz Jesu und des Kirchenvorstandes St. Laurentius (Pastoralverbund Paderborn) ist Herr Pfarrer Thomas Stolz.
Diese Allgemeinen Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt.